§ 7 KAV

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jede Druckstufe einer Absorptionskältemaschine muß mit einer vom Kocher nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert.

(2) Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Druckstufe mit einem Manometer ausgerüstet sein, für das die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sinngemäß gelten.

(3) Die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn durch die Konstruktion der Kältemaschine oder durch die Art der Beheizungseinrichtung unter allen Umständen die Gewähr gegeben ist daß ein unzulässiger Druck nicht erreicht werden kann.

(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen austretende Kältemittel sind so abzuleiten, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht gefährdet werden und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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