§ 4 KAV Einteilung der Kältemittel

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.

a)

Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);

b)

zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von 3,5 Volumsprozent und mehr haben, sowie Kältemittel mit toxischer oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid, Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid;

c)

zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Volumsprozent haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder Butan.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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