(1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)
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