§ 3 KAV Begriffsbestimmungen

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

a)

Kältemaschine der Kompressor (Verdichter) bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber mit dem Kocher (Austreiber) bei Absorptions-Kälteanlagen;

b)

Kälteanlage eine der Erzeugung von Kälte dienende Anlage, bestehend aus Kältemaschine mit Antrieb, Kondensator, Kältemittelsammler, Verdampfer und sonstigen Apparaten, wie Ölabscheider;

c)

Kältemittelkreislauf die Gesamtheit der in dem jeweiligen Betriebszustand miteinander in Verbindung stehenden kältemittelführenden Teile einer Kälteanlage;

d)

Kälteleistung die Leistung einer Kälteanlage in kcal/h bezogen auf eine Verdampfungstemperatur von minus 10 ºC, auf eine Unterkühlungstemperatur von 15 ºC und eine Verflüssigungstemperatur von 25 ºC;

e)

Kälteanlage für direkte Kühlung eine Anlage, bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft mit dem Verdampfer in direkter Berührung steht ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verdampfer im Kühlraum oder in einem Luftkanal befindet, der mit dem Kühlraum in offener Verbindung steht. Direkte Kühlung liegt auch dann noch vor, wenn der Verdampfer nicht in zuverlässiger, stets dichter Weise von dem zu kühlenden Gut oder der zu kühlenden Luft getrennt ist;

f)

Kälteanlage für indirekte Kühlung eine Anlage, bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft mit dem Verdampfer nicht in direkter Berührung steht und für die Kälteübertragung keine Stoffe verwendet werden, die eine Gefährdung verursachen können.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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