Norm: KartG 1972 §44 Abs2
Rechtssatz: Unter den fehlenden oder erläuternden Angaben im Sinne des zweiten Satzes des § 44 Abs 2 KartG sind nur solche anzusehen, die die Voraussetzung für die Anmeldung und Eintragung des marktbeherrschenden Unternehmens bilden. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Kartellregister auch ohne die Beantwortung der ergänzenden Fragen vor, dann ist das Kartellgericht befugt, die Eintragung auch ohne die... mehr lesen...