(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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