§ 16 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wiederaufbau
Paragraph 16 *,)
Wiederaufbau
  1. (1)Absatz einsBeim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Wiederaufbau im Sinne des Abs. 1 ist jede Neuerrichtung anstelle eines zerstörten oder abgebrochenen Bauwerks auf demselben Baugrundstück innerhalb von sieben Jahren nach dessen Zerstörung oder Abbruch. Der Verwendungszweck sowie die Größe des wiedererrichteten Bauwerks sind unbeachtlich.Wiederaufbau im Sinne des Absatz eins, ist jede Neuerrichtung anstelle eines zerstörten oder abgebrochenen Bauwerks auf demselben Baugrundstück innerhalb von sieben Jahren nach dessen Zerstörung oder Abbruch. Der Verwendungszweck sowie die Größe des wiedererrichteten Bauwerks sind unbeachtlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2024

In Kraft seit 16.05.2024 bis 31.12.9999
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