(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn
a) | eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird, | |||||||||
b) | Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können, | |||||||||
c) | Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können. |
(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.
(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Schmutzwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 lit. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.
(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung des Anschlusses, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt der Änderung des Anschlusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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