§ 29 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Soweit nach den Bestimmungen des § 28 bereits geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen sind, ist deren Höhe im gleichen Verhältnis zu ändern, wie sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit der Vorschreibung des anzurechnenden Kanalisationsbeitrages geändert hat.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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