§ 26 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Wenn Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen der Entscheidung über den Anschluss gemäß § 5 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Abwasseranlagen nicht nachkommt. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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