§ 28 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Bescheide, mit denen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anschluss von Bauwerken oder befestigten Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlage aufgetragen worden ist, bleiben aufrecht. Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4, 5, 8 und 9, der §§ 6 und 7, des § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Erhaltung und Wartung von Anlagen und des § 26 werden davon nicht berührt.

(2) Bei Bauwerken oder befestigten Flächen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne bescheidmäßigen Auftrag an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, ist ein Anschlussbescheid zu erlassen, wenn es im Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich ist.

(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitrages knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:

a)

Bei Grundstücken, auf denen sich Bauwerke und befestigte Flächen befinden, für die bereits ein endgültiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann für den 1000 m² übersteigenden Teil des Grundstückes ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn nach Ausmaß und Beschaffenheit des Grundstückes der Bau eines weiteren Gebäudes mit einer bebauten Fläche von mindestens 100 m² möglich und dieser Teil des Grundstückes bei der Berechnung des Anschlussbeitrages nicht berücksichtigt worden ist. Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden.

b)

Für Bauwerke und befestigte Flächen, für die bereits ein endgültiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann ein Ergänzungsbeitrag und ein Nachtragsbeitrag erhoben werden, wenn nach der Vorschreibung des Anschlussbeitrages ein Tatbestand nach § 15 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a verwirklicht und aus diesem Grund noch kein Ergänzungsbeitrag bzw. Nachtragsbeitrag erhoben worden ist. Bei Vorschreibung eines solchen Nachtragsbeitrages ist der geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen.

Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden.

(5) Die §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 2 sind auf Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Ferienwohnungen anzusehen und angeschlossen sind, nicht anzuwenden.

(6) Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern (§ 1) ist für zusammenhängende Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und in zusammenhängenden Gebieten mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.

(7) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 8 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2001, 44/2013, 32/2017

In Kraft seit 19.05.2017 bis 31.12.9999
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