§ 22 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für

a)

den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage,

b)

die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sind, und für die eingesetzten Eigenmittel,

c)

die Tilgung der Errichtungs- und Erneuerungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer

nicht übersteigt. Ergibt der Rechnungsabschluss, dass die Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis übersteigen, so ist der Überschuss bei der nächsten Festsetzung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, sofern er nicht dazu verwendet wird, ein geringeres Aufkommen an Gebühren als das doppelte Jahreserfordernis in vergangenen Rechnungsjahren abzudecken.

(2) Zu den Errichtungs- und Erneuerungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

a)

der Gemeinde für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind,

b)

der durch Kanalisationsbeiträge gedeckte Teil der für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenen Kosten.

(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlusspflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/1993, 32/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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