§ 21 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Landesregierung hat nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstige Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder

a)

angibt, dass die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer keinen Mehraufwand erfordert oder

b)

den durchschnittlichen Mehraufwand ausdrückt, den die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer erfordert.

(2) Wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, kann die Behörde nach Anhörung des Amtes der Landesregierung im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festsetzen. Die Kosten für die hiefür notwendigen Untersuchungen hat der Anschlusspflichtige zu tragen, wenn für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen bereits durch eine Verordnung nach Abs. 1 ein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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