Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Alle dem Anschlussnehmer nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche über.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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