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(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Soweit Akte der Vollziehung aufgrund der Abschnitte 1 bis 3 ausschließlich bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung; der Landeshauptmann ist Behörde zweiter Instanz. Der erste Satz des § 4 Abs. 5 ist auf solche Gebäude nicht anzuwenden.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(43) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Soweit Akte der Vollziehung aufgrund der Abschnitte 1 bis 3 ausschließlich bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung; der Landeshauptmann ist Behörde zweiter Instanz. Der erste Satz des § 4 Abs. 5 ist auf solche Gebäude nicht anzuwenden.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(43) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012