§ 24 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.

(2) Soweit Akte der Vollziehung aufgrund der Abschnitte 1 bis 3 ausschließlich bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung; der Landeshauptmann ist Behörde zweiter Instanz. Der erste Satz des § 4 Abs. 5 ist auf solche Gebäude nicht anzuwenden.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(43) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 01.01.1977 bis 11.09.2012

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.

(2) Soweit Akte der Vollziehung aufgrund der Abschnitte 1 bis 3 ausschließlich bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung; der Landeshauptmann ist Behörde zweiter Instanz. Der erste Satz des § 4 Abs. 5 ist auf solche Gebäude nicht anzuwenden.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(43) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

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