§ 18 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, ob und in welchem Ausmaß bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, auf den Anschlussbeitrag oder einen allfälligen Nachtragsbeitrag anzurechnen sind.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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