§ 30 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Art. LV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 3, 19, 20 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 21 Abs. 2 sowie 22 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(5) Art. XI des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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