§ 14 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Anschlussbeitrag
Paragraph 14 *,)
Anschlussbeitrag
  1. (1)Absatz einsFür den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
    1. a)Litera a29 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
    2. b)Litera b20 v.H. der bebauten Fläche,
    3. c)Litera c10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.
  3. (3)Absatz 3Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.Als Geschoßfläche im Sinne des Absatz 2, Litera a, gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Absatz 2, Litera a, eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.
  5. (5)Absatz 5Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Absatz 2, Litera a,, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Absatz 2, Litera b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Absatz 2, Litera a, einzubeziehen.
  6. (6)Absatz 6Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. Die jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge im Sinne dieser Bestimmung beträgt 0,55 m³ pro m² der Geschoßfläche.Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Absatz 2, Litera a, um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. Die jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge im Sinne dieser Bestimmung beträgt 0,55 m³ pro m² der Geschoßfläche.
  7. (7)Absatz 7Bei Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H.Bei Ferienwohnungen (Paragraph 16, des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Absatz 2, um 50 v.H.
  8. (8)Absatz 8Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
  9. (9)Absatz 9Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.Der Paragraph 13, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 33/2024

In Kraft seit 16.05.2024 bis 31.12.9999
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