§ 12 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.

(2) Wenn die Gemeindevertretung die Einhebung eines Nachtragsbeitrages nach § 17 Abs. 1 lit. a beschließt, ist hiefür ein eigener Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf den Unterschied zwischen 12 v.H. des im Abs. 1 genannten Betrages und dem bei der Vorschreibung der Anschlussbeiträge herangezogenen Hundertsatz nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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