§ 9 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Errichtung, Erhaltung und Wartung von Anschlusskanälen, insbesondere über Rohrdurchmesser, Mindestgefälle, Baustoffe, Verlegung und Dichtheitsprüfung der Kanäle, Pumpen, Rückstausicherungen und Vorrichtungen zur Retention von Niederschlagswasser.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

In Kraft seit 19.05.2017 bis 31.12.9999
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