§ 8 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Auf Antrag des Anschlussnehmers kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid für den Anschluss eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlusskanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlusskanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Der Berechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung des bestehenden Anschlusskanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des mitbenützten Anschlusskanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung und die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.

(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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