§ 62 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 62

Übergangsbestimmungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

 

(2) Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz betreffend Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen, sofern nicht die neue Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Das Recht auf Elementarholzbezug aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Brand oder Elementarereignis erlischt abweichend von § 40 erst, wenn der Eintritt des Schadensfalles nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft angezeigt wird.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 K-WWLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 K-WWLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 K-WWLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 K-WWLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 K-WWLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WWLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 K-WWLG
§ 63 K-WWLG