Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 17 Abs 4, 18 Abs 8, 9 und 10, 21 Abs 1, 24 Abs 1 bis 4 und 29 Abs 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz in der Fassung des Art. I sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
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