Ersatzleistungen für vorübergehende
Beeinträchtigungen von Nutzungsrechten
(1) Für vorübergehende Beeinträchtigungen gebührender Nutzungsrechte hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft im Fall seines Verschuldens angemessenen Ersatz zu leisten. § 15 findet zum Zweck der Sicherung gebührender Nutzungsrechte sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ersatzleistungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eingeschränkt. Während dieser Zeitdauer sind dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nur Nutzungen gestattet, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beeinträchtigen.
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