Übergang von Weiderechten auf den
Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft
Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen (§ 46) Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Eigentümern berechtigter Liegenschaften eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Eigentümer von berechtigten Liegenschaften ein.
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