Sicherung von Forstkulturen
(1) Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen. Die Beistellung von Hirten darf nur angeordnet werden, wenn sie für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Verpflockung darf nur dort angeordnet werden, wo sie unter Berücksichtigung der Neigungsverhältnisse und der Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Schädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh verhindert.
(2) Wenn die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen.
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