§ 11 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 11

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

 

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

 

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

 

(3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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