§ 11 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

 

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

 

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

 

(3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 k-WWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 k-WWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 k-WWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 k-WWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 k-WWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis k-WWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 k-WWFG
§ 12 k-WWFG