§ 19 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 19

Übergangsbestimmungen

 

(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

 

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 8 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 8 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

 

(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

 

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2005 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

 

(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 13 Abs 2 ist innerhalb von acht Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abzuschließen.

 

(7) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte, nicht rückzahlbare Beiträge sind vom Fonds auszuzahlen. Das Land hat dem Fonds die hiefür erforderlichen Geldmittel in der Höhe von insgesamt sechs Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, worauf in der Vereinbarung nach Abs 6 Bedacht zu nehmen ist.

 

(8) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte oder gewährte Darlehen sind vom Fonds nach Maßgabe einer von der Landesregierung mit dem Fonds abzuschließenden Vereinbarung nach den Richtlinien für die Förderung von Siedlungswasserbauten aus Landesmitteln abzuwickeln.

 

(9) Anträge auf Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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