§ 6 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 6

Förderungsrichtlinien

 

(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.

 

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

die Antragstellung;

d)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat;

g)

die Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlung von Darlehen;

h)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

i)

die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

j)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 5 Abs 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.

 

(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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