Förderungsrichtlinien
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Bereiche der Förderung; | |||||||||
b) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
c) | die Antragstellung; | |||||||||
d) | das Verfahren zur Gewährung von Förderungen; | |||||||||
e) | die Arten und das Ausmaß der Förderungen; | |||||||||
f) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; | |||||||||
g) | die Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlung von Darlehen; | |||||||||
h) | die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung; | |||||||||
i) | die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln; | |||||||||
j) | die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 5 Abs 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen. |
(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
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