§ 6 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Förderungsrichtlinien

 

(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.

 

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

die Antragstellung;

d)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat;

g)

die Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlung von Darlehen;

h)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

i)

die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

j)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 5 Abs 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.

 

(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 k-WWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 k-WWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 k-WWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 k-WWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 k-WWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis k-WWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 k-WWFG
§ 7 k-WWFG