§ 17 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

6. Abschnitt

Verpflichtungen im Rahmen der

Europäischen Integration

§ 17

Mitteilungspflichten

 

(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

 

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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