§ 10 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

a)

die Förderungsrichtlinien (§ 6);

b)

die Geschäftsordnung (§ 9 Abs 7);

c)

die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs 1 lit b);

d)

den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs 4);

e)

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 14 Abs 4);

f)

den Rechnungsabschluss (§ 14 Abs 4);

g)

den Jahresbericht (§ 14 Abs 6);

h)

die Vereinbarung gemäß § 13 Abs 2;

i)

die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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