§ 13 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 13

Aufbringung der Fondsmittel

 

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;

c)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

e)

sonstige Einnahmen.

 

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;

c)

die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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