§ 8 k-WWFG Kuratorium

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten der Wasserwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

zwei weitere Mitglieder mit beschließender Stimme sowie

c)

zwei Mitglieder mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Je ein Mitglied nach Abs. 1 lit. c ist auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch:

a)

Verlust der Funktion als mit den Angelegenheiten der Wasserwirtschaft betrautes Mitglied der Landesregierung;

b)

Ablauf der Funktionsperiode;

c)

Verzicht;

d)

Abberufung durch die Landesregierung;

e)

Tod.

(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b oder c vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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