§ 2 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

Einrichtung des Kärntner

Wasserwirtschaftsfonds

 

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Kärntner Wasserwirtschaftsfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - eingerichtet.

 

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

 

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

 

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Wasserwirtschaftsfonds" berechtigt.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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