§ 7 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

3. Abschnitt

Organisation des Fonds

§ 7

Organe des Fonds

 

Die Organe des Fonds sind:

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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