§ 3 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

§ 3

Aufgaben des Fonds

 

Die Aufgaben des Fonds sind:

a)

die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen;

b)

die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen;

c)

die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Reinhaltung von Gewässern und der Wasservorsorge;

d)

die Förderung und Durchführung von Forschungsprojekten und generellen Studien, die Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen;

e)

die Abwicklung von Förderungen, die vom Land vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft gewährt wurden.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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