2. Abschnitt
Grundsätze der Förderung
§ 4
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch:
a)
die Gewährung von Darlehen;
b)
die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;
c)
die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;
d)
Beratung.
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