§ 4 k-WWFG

k-WWFG - Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

§ 4

Arten der Förderung

 

Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

die Gewährung von Darlehen;

b)

die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;

c)

die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;

d)

Beratung.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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