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(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.
(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
1. | über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen, | |||||||||
2. |
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3. |
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4. |
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14. |
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15. |
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16. | der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen, | |||||||||
17. | der Erteilung der Prokura zuzustimmen, | |||||||||
| den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen. |
(5) Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 10, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.(entfällt)
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.
(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
1. | über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen, | |||||||||
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16. | der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen, | |||||||||
17. | der Erteilung der Prokura zuzustimmen, | |||||||||
| den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen. |
(5) Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 10, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.(entfällt)