§ 16 K-WFG Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingKuratorium zu erklären.

(3) Der Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingDas Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oder

4.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht.

(4) Der Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingDas Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Kuratoriums abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingKuratorium zu erklären.

(3) Der Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingDas Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oder

4.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht.

(4) Der Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingDas Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Kuratoriums abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

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