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§ 12bDie Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Kärntner Landesholding-Gesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an StelleVorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds“ tritt gegen diese zu vertreten.
§ 12bDie Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Kärntner Landesholding-Gesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an StelleVorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds“ tritt gegen diese zu vertreten.