Stimmzettel
(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 141/2 bis 151/2cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksbefragung", mit der Beifügung des Datums der Volksbefragung; | |||||||||
b) | die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage; | |||||||||
c) | wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "Nein" und daneben einen Kreis; | |||||||||
d) | wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis. |
(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.
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