§ 11 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 11

Stimmzettel

 

(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden.

 

(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 141/2 bis 151/2cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

 

(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksbefragung", mit der Beifügung des Datums der Volksbefragung;

b)

die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage;

c)

wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "Nein" und daneben einen Kreis;

d)

wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis.

 

(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

 

(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-VbefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-VbefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-VbefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-VbefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-VbefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VbefrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-VbefrG
§ 12 K-VbefrG