§ 7 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 7

Wahlbehörden

 

Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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