§ 15 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 15

Niederschrift

 

(1) Die Niederschrift (§ 14 Abs 6) hat zu enthalten:

(a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes sowie den Abstimmungstag,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,

c)

den Tag sowie Beginn und Schluß der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d)

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

e)

wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen,

f)

wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen Stimmen.

 

(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten:

a)

die Anzahl der übernommenen und an die Abstimmenden ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

b)

die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,

c)

die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,

d)

sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,

e)

außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.

 

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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