(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung nach Anhören der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Überreichung des Antrages zu entscheiden.
(2) Die Landeswahlbehörde hat in der Entscheidung festzustellen, ob sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und ob die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sind.
(3) Entspricht nur die Formulierung der Frage nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 2, so hat die Landeswahlbehörde gegenüber dem Bevollmächtigten unter gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden Vorschlages anzuregen, die Formulierung der Frage zu ändern; durch die neue Formulierung darf der Gehalt der Frage nicht verändert werden.
(4) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Stellt die Landeswahlbehörde fest, daß sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und daß die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Volksbefragung anzuordnen.
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