(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies
a) | der Landtag beschließt oder | |||||||||
b) | mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt oder | |||||||||
c) | mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen. |
(2a) Der Beschluss des Landtages gemäß Abs. 2 lit. a hat die Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 und das Abstimmungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 zu enthalten und ist vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(2b) Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein Verlangen gemäß Abs. 2 lit. b unterstützen. Das Verlangen hat die Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 und das Abstimmungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 zu enthalten und ist von allen Mitgliedern des Landtages, die es unterstützen, eigenhändig zu unterschreiben. Wird kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der an erster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung durchgeführt worden ist.
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