§ 17 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 17

Kundmachung des Ergebnisses

 

Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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