§ 18 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 18

Kosten

 

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.

 

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

 

(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung einer Volksbefragung in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-VbefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-VbefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-VbefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-VbefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-VbefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VbefrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 K-VbefrG
§ 18a K-VbefrG