§ 18 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 18

Kosten

 

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.

 

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

 

(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung einer Volksbefragung in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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