§ 6 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

3. Abschnitt

 

§ 6

Geltungsbereich

 

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Gebiet, das in der Verordnung der Landesregierung (§ 2 Abs 1) als Abstimmungsgebiet festgelegt wurde.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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