Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Zur Vollziehung der §§ 3, 4 und 9 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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