Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 9) nur einmal eingetragen sein.Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (Paragraph 9,) nur einmal eingetragen sein.
(3)Absatz 3Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die Paragraphen 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
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